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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 16.06.2003, Aktenzeichen: 2 Ta 157/03 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 157/03

Beschluss vom 16.06.2003


Leitsatz:Wird die "Aushändigung" der Arbeitspapiere beantragt, kann der Antrag dahin ausgelegt werden , dass nicht (nur) die Übergabe der Papiere, sondern deren Ausfüllung, Erstellung der Abrechnung begehrt wird. Wegen des Nachweischarakters insbesondere im Steuer- und Sozialversicherungsrecht kommt es für den Streitwert nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Wert der bescheinigten Leistung an. Vielmehr kann der Streitwert bei Herausgabe von Arbeitspapieren regelmäßig auf 250,-- EUR pro Papier (Abrechnung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweis) pauschaliert werden.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 8 Abs. 2,
Stichworte:Streitwertbeschwerde, Arbeitspapiere,
Verfahrensgang:ArbG Köln 8 Ca 9891/02 vom 17.04.2003

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