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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 16.05.2003, Aktenzeichen: 11 TaBV 61/02 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 TaBV 61/02

Beschluss vom 16.05.2003


Leitsatz:1. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung im Beschlussverfahren macht erneut gestellte Anträge über die gleiche Streitfrage in einem Verfahren mit den gleichen Beteiligten unzulässig.

2. Eine grundlegende Änderung der gesetzlichen Grundlagen mag eine Durchbrechung der Rechtskraft zulassen, unerhebliche Änderungen reichen zu diesem Zweck aber nicht.

3. Die Hineinnahme der "Informations- und Kommunikationstechnik" in die Aufzählung des § 40 Abs. 2 BetrVG ist eine "unerhebliche Änderung" i. S. v. Ziffer 2. Sie hat insbesondere nicht zur Folge, dass die für die gesamte dortige Aufzählung geltende Einschränkung "in erforderlichem Umfang" im Falle der "Informations- und Kommunikationstechnik" nicht mehr zu prüfen wäre.
Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 40 Abs. 2, ZPO § 322 Abs. 1,
Stichworte:Rechtskraft im Beschlussverfahren, Änderung der gesetzlichen Grundlagen, Sachaufwand des Betriebsrats, Informations- und Kommunikationstechnik,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 1 BV 35/01 vom 04.07.2002

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