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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 15.12.2008, Aktenzeichen: 2 TaBV 13/08 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 TaBV 13/08

Beschluss vom 15.12.2008


Leitsatz:Die Auflösung eines nach § 78 a BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses ist dann nicht begründet, wenn der Arbeitgeber mehrere offene Teilzeitarbeitsplätze hat. Die gleichen Maßstäbe, die bei einem Aufstockungsverlagen nach § 9 TzBfG zu Grunde zu legen sind, rechtfertigen auch die vollzeitige Beschäftigung nach § 78 a BetrVG. Für die Aufteilung eines freien Stundenkontingents auf mehrere Arbeitsplätze müssen mindestens arbeitsplatzbezogene Sachgründe gegeben sein.

Ebenfalls gegen eine Auflösung des nach § 78 a BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses spricht, wenn ein Arbeitgeber den Mehrbedarf an Arbeitsleistung ohne erkennbares Organisationskonzept teils durch Überstunden, teils durch befristete Einstellung von Leiharbeitnehmern abdeckt. Es fehlt dann an der arbeitgeberseitigen Vorgabe einer nur beschränkten Anzahl von Arbeitsplätzen.
Rechtsgebiete:BetrVG, TzBfG
Vorschriften:BetrVG § 78 a, TzBfG § 9,
Stichworte:Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Jugend- und Auszubildendenvertreter,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 16 BV 101/07 vom 28.08.2007

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