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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 15.12.2006, Aktenzeichen: 9 Ta 467/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Ta 467/06

Beschluss vom 15.12.2006


Leitsatz:Wird ein Arbeitnehmer auf besonderen Wunsch eines Kunden des Arbeitgebers eingestellt und verzichten die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich auf die Vereinbarung einer Probezeit, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch aufgrund einer früheren Beschäftigung bekannt ist, so kann darin eine stillschweigende Übereinstimmung liegen, dass der Arbeitnehmer auch in den ersten 6 Monaten nur aus solchen Gründen gekündigt werden darf, die im Sinne von § 1 KSchG anzuerkennen sind.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 1,
Stichworte:Kündigungsschutzgesetz, Wartezeit, Verzicht,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 4 Ca 2029/06 vom 19.10.2006

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