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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 14.08.2002, Aktenzeichen: 7 (10) Ta 129/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 (10) Ta 129/02

Beschluss vom 14.08.2002


Leitsatz:Im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 19 BRAGO muss der nicht-gebührenrechtliche Einwand im Sinne von § 19 Abs. 5 BRAGO weder schlüssig sein, noch bedarf er einer ins Einzelne gehenden Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand einen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist oder bewußt rechtsmißbräuchlich erhoben wird.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 19,
Stichworte:Anwalt, Vergütungsfestsetzung, nicht-gebührenrechtliche Einwendung,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 5 Ca 852/98 vom 25.03.2002

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