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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 14.07.2008, Aktenzeichen: 2 Ta 203/08 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 203/08

Beschluss vom 14.07.2008


Leitsatz:Setzt das Gericht der Antrag stellenden Partei eine Nachfrist zur Einreichung der PKH-Unterlagen, so kommt eine rückwirkende PKH-Gewährung trotz zwischenzeitlich nicht mehr gegebener Erfolgsaussicht nur in Betracht, wenn die Frist auch eingehalten wird. Bei Fristversäumnis kommt die PKH-Gewährung nur für die nach diesem Zeitpunkt noch anfallenden Prozesshandlungen in Betracht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 127,
Stichworte:PKH-Beschwerde, Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen, Fristversäumnis,
Verfahrensgang:ArbG Bonn, 1 Ca 8/08 vom 27.02.2008

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