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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 14.07.2005, Aktenzeichen: 7 Ta 54/05 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Ta 54/05

Beschluss vom 14.07.2005


Leitsatz:1. Stellt der Arbeitgeber anläßlich einer Betriebschließung auf nach seiner Ansicht "freiwilliger" Basis einen bestimmten Betrag für Abfindungen und sonstige Ausgleichsleistungen zur Verfügung und streiten die Beteiligten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht über die Höhe dieses Betrages, sondern (nur) darüber, ob dem Betriebsrat insoweit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluß eines Sozialplans zusteht, so handelt es sich um eine Streitigkeit nicht - vermögungsrechtlicher Natur.

2. Die Bewertung einer solchen Streitigkeit mit dem fünffachen Regelwert d. § 8 Abs. 2 BRAGO a.F. erscheint nicht ermessensfehlerhaft.
Rechtsgebiete:BRAGO, BetrVG
Vorschriften:BRAGO § 8 Abs. 2 a.F., BetrVG §§ 111 ff.,
Stichworte:Beschlußverfahren, erzwingbares Mitbestimmungsrecht, Sozialplan,
Verfahrensgang:ArbG Köln 14 BV 97/04 vom 11.01.2005

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