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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 14.03.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 9/05 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 9/05

Beschluss vom 14.03.2005


Leitsatz:Die verspätete Klageerhebung ist dann verschuldet, wenn die Partei die Rechtsbehelfsbelehrung des Integrationsamtes dahin versteht, zur Wahrung der Rechte gegenüber einer Kündigung sei der Widerspruch beim Integrationsamt ausreichend. Auch wenn das Integrationsamt zusätzlich noch auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit hinweist, wird nicht der Anschein erweckt, die Belehrung erfasse alle denkbaren Rechtsgebiete.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 5,
Stichworte:Nachträgliche Zulassung, Rechtsbehelfsbelehrung, Integrationsamt,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 5 Ca 2877/04 vom 17.11.2004

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