JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 13.10.2003, Aktenzeichen: 2 TaBV 1/03
| Leitsatz: | § 15 Abs. 2 BetrVG verletzt die Wahlgleichheit, insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs zu den Betriebsratsämtern, ohne dass hierfür eine sachlich erforderliche Ausnahme vorliegt. Weder aus dem Zweck der Wahl, noch aus der besonderen Organisationsstruktur des Gremiums Betriebsrat oder aus der Natur des Regelungsbereichs folgt, dass eine Bevorzugung des jeweils im Betrieb in der Minderheit befindlichen Geschlechts gerechtfertigt ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, BVerfGG, BetrVG |
| Vorschriften: | GG Art. 100 Abs. 1, BVerfGG § 13, BetrVG § 15 Abs. 2, |
| Stichworte: | Richtervorlage, Verfassungswidrigkeit, Wahlgleichheit, Betriebsratswahlen, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bonn 4 BV 51/02 |
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