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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 13.10.2003, Aktenzeichen: 2 TaBV 1/03 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 TaBV 1/03

Beschluss vom 13.10.2003


Leitsatz:§ 15 Abs. 2 BetrVG verletzt die Wahlgleichheit, insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs zu den Betriebsratsämtern, ohne dass hierfür eine sachlich erforderliche Ausnahme vorliegt. Weder aus dem Zweck der Wahl, noch aus der besonderen Organisationsstruktur des Gremiums Betriebsrat oder aus der Natur des Regelungsbereichs folgt, dass eine Bevorzugung des jeweils im Betrieb in der Minderheit befindlichen Geschlechts gerechtfertigt ist.
Rechtsgebiete:GG, BVerfGG, BetrVG
Vorschriften:GG Art. 100 Abs. 1, BVerfGG § 13, BetrVG § 15 Abs. 2,
Stichworte:Richtervorlage, Verfassungswidrigkeit, Wahlgleichheit, Betriebsratswahlen, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 4 BV 51/02

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