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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 13.03.2009, Aktenzeichen: 4 Ta 76/09 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 4 Ta 76/09

Beschluss vom 13.03.2009


Leitsatz:Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach Instanzende dann erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine nach dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist muss allerdings eingehalten werden (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/3 - Juris Rn. 10 - sonst veröffentlicht im MDR 2004, 415).

Die Wirkung einer nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende greift indessen nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde.

Die wirksame Fristsetzung nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt gem. § 329 ZPO u. a. voraus, dass ein entsprechender Beschluss entweder verkündet oder förmlich zugestellt wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 117, ZPO § 118, ZPO § 329,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Nachfrist,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 10 Ca 7998/08 vom 05.01.2009

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