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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 13.02.2004, Aktenzeichen: 5 Ta 21/04 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 5 Ta 21/04

Beschluss vom 13.02.2004


Leitsatz:1. Der Erfahrungssatz, dass bei Lebensgemeinschaften, die "aus einem Topf" wirtschaften, der Partner mit dem geringeren Einkommen von dem anderen Partner Zuwendungen in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages der Nettoeinkünfte erhält, gilt für eheliche ebenso wie für nicht eheliche Lebensgemeinschaften

(ständige Rechtsprechung des LAG Köln seit LAGE § 115 ZPO Nr. 12, Nr. 15).

2. Werden Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Formular nach § 117 Abs.2 ZPO erst nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens nachgeschoben, obwohl der Antragsteller zuvor vergeblich zu solchen Angaben aufgefordert worden war, so können diese trotz § 571 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 117 Abs. 2, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 567 Abs. 2 S. 2, ZPO § 571 Abs. 2, BRAGO § 11, BRAGO § 31 Abs. 1 Z. 1,
Stichworte:PKH, Beschwerde, Ehegatteneinkommen, nicht eheliche Lebensgemeinschaft,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 3 Ca 3255/03 vom 18.11.2003

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