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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 12.05.2006, Aktenzeichen: 14 Ta 97/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 14 Ta 97/06

Beschluss vom 12.05.2006


Leitsatz:1. Ein Einsatz eines Teils der Abfindung zur Prozesskostenhilfe kann nicht verlangt werden, soweit die Abfindung zur Schuldentilgung eingesetzt wird.

2. Vom Abfindungsvermögen ist ferner abzuziehen, was als Altersvorsorge gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI angelegt wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 2,
Stichworte:Einsatz von Teilen der Abfindung bei der Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:ArbG Köln 1 Ca 387/05 vom 15.012.2005

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