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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 12.02.2003, Aktenzeichen: 7 Sa 325/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 325/02

Beschluss vom 12.02.2003


Leitsatz:1. War die mündliche Verhandlung, auf die das mit der Berufung angegriffene Urteil ergangen ist, vor dem 31.12.2001 geschlossen, ist auf das Berufungsverfahren das Prozessrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (BAG NZA 03, 176). Dies folgt aus § 26 Nr. 5 EGZPO.

2. Wird in einem solchen Fall das Berufungsverfahren gemäß § 240 ZPO vorübergehend unterbrochen, während die Berufungsbegründungsfrist läuft, so beträgt die gemäß § 249 Abs. 1 ZPO mit dem Ende der Unterbrechungswirkung von neuem zu laufen beginnende Frist weiterhin gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG a. F. nur einen Monat.

3. Ein Irrtum des sachbearbeitenden Rechtsanwalts über diese Rechtslage ist nicht unverschuldet i. S. v. § 233 ZPO.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG, EGZPO
Vorschriften:ZPO § 233, ZPO § 240, ZPO § 249 Abs. 1, ZPO § 519 Abs. 1 S. 2 a. F., ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 n. F., ArbGG § 66 Abs. 1, EGZPO § 26 Nr. 5,
Stichworte:Anwendung des bis zum 31.12.2001 geltenden "alten" Prozessrechts, Berufungsverfahren, Berufungsbegründungsfrist, Unterbrechung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 5 Ca 4159/01 vom 12.02.2003

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