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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 11.12.2008, Aktenzeichen: 9 Ta 494/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Ta 494/08

Beschluss vom 11.12.2008


Leitsatz:1. Nach Einlegung der Berufung darf ein Berufungsbeklagter seinen Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren mandatieren, auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt hat.

2. Der Erstattung der entstandenen Verfahrensgebühr steht nicht entgegen, dass die Berufung zurückgenommen wurde, bevor sich die Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten in dem Berufungsverfahren bestellt hatten oder ansonsten nach außen in Erscheinung getreten waren.

3. Ein Stillhalteabkommen kommt nicht bereits dadurch zustande, dass die Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten die Bitter der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers, sich zunächst nicht zu bestellen, nicht beantworten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1,
Stichworte:Kosten - Erstattungsfähigkeit - Berufungsverfahren - Stillhalteabkommen,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 3 Ca 8760/06 vom 16.06.2008

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