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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 3 Ta 228/03 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 Ta 228/03

Beschluss vom 11.09.2003


Leitsatz:1. Die Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

2. Bei mehreren kurzfristig aufeinander folgenden Abmahnungen sind regelmäßig die beiden ersten Abmahnungen mit einem Bruttomonatsverdienst und die Folgeabmahnungen mit einem Drittel des Betrags eines Monatsverdienst zu bewerten.

3. Besondere Umstände des Einzelfalles können ausnahmsweise eine höhere oder geringere Wertfestsetzung erfordern.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 10,
Stichworte:Streitwert, Abnahmung, mehrere kurzfristig aufeinander folgende Abmahnungen,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 3 Ca 4025/02 vom 03.06.2003

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