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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 11.04.2003, Aktenzeichen: 4 (13) TaBV 63/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 4 (13) TaBV 63/02

Beschluss vom 11.04.2003


Leitsatz:1. In Briefwahl abgegebene Stimmen für eine Betriebsratswahl können nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil die Freiumschläge bei der Post stark beschädigt wurden.

2. Über die Gültigkeit von Briefwahl-Stimmen ist in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes zu entscheiden.

3. Auch in einem Betrieb, in dem die Arbeitnehmer nicht regelmäßig die Betriebsstätte aufsuchen, kann der in der Wahlordnung vorgeschriebene Aushang des Wahlausschreibens nicht durch eine postalische Zusendung des Wahlausschreibens an die Arbeitnehmer ersetzt werden.
Rechtsgebiete:WO 2001, BetrVG
Vorschriften:WO 2001 § 26, BetrVG § 19 Abs. 1,
Stichworte:Wahlanfechtung,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 4 BV 48/02 vom 02.07.2002

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