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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 11.04.2002, Aktenzeichen: 10 TaBV 50/01 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 10 TaBV 50/01

Beschluss vom 11.04.2002


Leitsatz:1. Der Betriebsrat kann sich grundsätzlich für einen privaten Schulungsträger entscheiden und muss sich nicht auf eine kostengünstigere Gewerkschaftsschulung verweisen lassen.

2. Bei Hotelkosten ist zwischen Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu unterscheiden. Aus einem einheitlichen Preis für Vollpension sind zur Ermittlung der grundsätzlich voll erstattungsfähigen Übernachtungskosten die Kosten für Verpflegung und Getränke herauszurechnen.

3. Verpflegungskosten sind nur in Höhe der steuerlichen Verpflegungspauschbeträge erstattungspflichtig, also nur insoweit, als in ihnen kein Lohnbestandteil enthalten ist, es sei denn, es besteht eine weitergehende betriebliche Reisekostenregelung.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 37 VI, BetrVG § 40 I,
Stichworte:Schulungskosten, Erstattungsanspruch, Verpflegungskosten, privater Schulungsträger,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 1 BV 72/00 vom 10.05.2001

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