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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 10.10.2002, Aktenzeichen: 4 Ta 277/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 4 Ta 277/02

Beschluss vom 10.10.2002


Leitsatz:Teilt ein Anwalt eine zu notierende Frist für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage seiner Büroangestellten nur mündlich mit, so muss er Vorkehrungen dafür treffen, dass die Frist korrekt eingetragen wird und insbesondere Hörfehler ausgeschlossen sind.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 5,
Stichworte:nachträgliche Klagezulassung,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 8 Ca 889/02 vom 13.06.2002

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