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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 10.09.2008, Aktenzeichen: 2 Ta 153/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 153/08

Beschluss vom 10.09.2008


Leitsatz:Es handelt sich um einen sic-non-Fall, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet, wenn ein Kläger nach Erlöschen seines Vorstandsamtes die Beschäftigung als Arbeitnehmer begehrt, weil ein Vertrag über die Arbeitsinhalte durch mündliche Vertragsannahme und Weiterbeschäftigung über das Erlöschen der Vorstandsfunktion hinaus zustande gekommen sei. Ob dies zutrifft ist in der Hauptsache und nicht im Zuständigkeitsverfahren zu klären. Rückständige Vergütung, die teilweise aus der Vorstandszeit herrührt, kann dann als Zusammenhangsklage ebenfalls vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden.
Rechtsgebiete:ArbGG, GVG
Vorschriften:ArbGG § 2 Abs. 3, ArbGG § 5 Abs. 1, ArbGG § 78 Abs. 3, GVG § 17 a,
Stichworte:Rechtsweg, Organstellung, sin-non-Fall,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 1 Ca 10249/07 vom 25.04.2008

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