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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 10.03.2006, Aktenzeichen: 3 Ta 47/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 Ta 47/06

Beschluss vom 10.03.2006


Leitsatz:1) Das Arbeitsgericht hat im Verfahren der nachträglichen Zulassung bei einer sofortigen Beschwerde durch Beschluss der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden muss, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.

2) Die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern eine Ausschussverhandlung nach § 111 Abs. 2 ArbGG nicht stattfinden muss.

3) Ein Auszubildender muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

4) Eine schuldhafte Versäumung der Klagefrist liegt vor, wenn die klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz eines innerhalb der Dreiwochenfrist erhaltenen Hinweises der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Landwirtschaftskammer über das Nichtbestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG keine Klage erheben, sondern zusätzliche Auskünfte der örtlichen Industrie- und Handelskammer einholen.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG, KSchG
Vorschriften:ZPO § 567, ZPO § 572, ArbGG § 78, ArbGG § 111 Abs. 2, KSchG § 5,
Stichworte:nachträgliche Zulassung, Auszubildender, Schlichtungsausschuss Abhilfe,
Verfahrensgang:ArbG Köln 1 Ca 9813/05 vom 22.12.2005

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