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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 09.10.2007, Aktenzeichen: 9 Ta 262/07 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Ta 262/07

Beschluss vom 09.10.2007


Leitsatz:1. Neben der unter § 2 Abs. 2, 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW geregelten Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung kommt eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Erschwernisse bei der Anwendung des sog. Bandbreitenmodells nach § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht in Betracht.

2. Der Zusatzurlaub nach § 125 SBG IX wird Lehrern an öffentlichen Schulen während der Schulferien gewährt. Lehrerinnen und Lehrer können nicht verlangen, dass anstelle arbeitsfreier Urlaubstage eine zusätzliche Verringerung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfolgt.
Rechtsgebiete:VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW
Vorschriften:VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 19. März 2006 § 2,
Stichworte:Lehrer/innen - Pflichtstunden - einstweilige Verfügung,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 2 Ga 30/07 vom 09.08.2007

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