JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 14 Sa 146/06
| Leitsatz: | Der zur Weiterbeschäftigung verurteilte Beklagte kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Begründung eines Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung berufen, weil das Arbeitsverhältnis auf ein Schwesterunternehmen übergegangen sei, wenn beide Unternehmen durch eine gemeinsame und einheitliche Personalleitung gesteuert werden. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 62, ZPO § 888, |
| Stichworte: | Einstellung der Zwangsvollstreckung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bonn 2 Ca 2828/05 vom 14.12.2005 |
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