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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 09.02.2004, Aktenzeichen: 2 (13) TaBV 65/03 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 (13) TaBV 65/03

Beschluss vom 09.02.2004


Leitsatz:Die besonderen betrieblichen Verhältnisse können es erforderlich machen, dass für einen 5köpfigen Betriebsrat 4 Amtsleitungen freigeschaltet werden. Solche besonderen Verhältnisse sind gegeben, wenn der Betriebsrat für 21 Filialen im Umkreis von 70 km zuständig ist und in diesen Filialen eine große Zahl von Teilzeitarbeitnehmern bzw. Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht parallel zur Arbeitszeit der in anderen Filialen tätigen Betriebsratsmitglieder liegt, eingesetzt werden. Hierdurch steigt das Bedürfnis, das Betriebsratsmitglied des persönlichen Vertrauens auch von außerhalb erreichen zu können.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 40,
Stichworte:Sachmittel, Betriebsrat, Amtsleitung, Telefon,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 3 BV 25/03 vom 24.09.2003

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