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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 08.05.2006, Aktenzeichen: 2 TaBV 22/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 TaBV 22/06

Beschluss vom 08.05.2006


Leitsatz:Eine voraussichtlich nichtige Wahl eines Betriebsrats kann im Wege der einstweiligen Verfügung abgebrochen werden. Nichtig ist die Wahl eines Betriebsrats, wenn ein Teil der Wahlberechtigten bereits einen eigenen Betriebsrat gebildet hat. Auch wenn diese erste Wahl wegen möglicherweise gegebener Verkennung des Betriebsbegriffs anfechtbar ist, so ist eine Doppelzuständigkeit von 2 Betriebsräten für dieselben Mitarbeiter nicht zulässig.
Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 19, BetrVG § 18, BetrVG § 4, ZPO § 935, ZPO § 940,
Stichworte:Untersagung Betriebsratswahl Betriebsteil Nichtigkeit,
Verfahrensgang:ArbG Köln 22 BVGa 18/06 vom 27.04.2006

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