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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 08.04.2009, Aktenzeichen: 8 TaBV 113/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 8 TaBV 113/08

Beschluss vom 08.04.2009


Leitsatz:Das in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierte Unterrichtungs- und Anhörungsrecht steht der Schwerbehindertenvertretung nur dann zu, wenn ein einzelner Schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch oder das Kollektiv der schwerbehinderten Menschen betroffen ist.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass entweder die spezifischen Belange der Gruppe der schwerbehinderten Menschen oder die eines einzelnen schwerbehinderten Menschen "berührt" werden.

Dies ist nicht der Fall wenn es - ohne dass schwerbehinderte Menschen als Bewerber zu berücksichtigen sind - um die Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion geht, der nachgeordnet auch schwerbehinderte Menschen zugeordnet sind.
Rechtsgebiete:SGB IX
Vorschriften:SGB IX § 95 Abs. 2 Satz 1,
Stichworte:Schwerbehindertenvertretung, Anhörungs- und Beteiligungsrecht, Stellenbesetzung mit Personalleitungsfunktion,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 8 BV 100/08 vom 04.11.2008

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