JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 08.01.2003, Aktenzeichen: 7 TaBV 57/02
| Leitsatz: | 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdebe-gründungsfrist: Zur Abgrenzung des Verschuldens des Anwalts und seiner Büroangestellten. 2. Zur Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di bei Krankenhaushilfsbetrieben. 3. Werden in einem Krankenhaus eingesetzte Arbeitnehmer verschiedener Fremdunternehmen mit eigenen Arbeitskräften in einem neu gegründeten Unternehmen zusammengeführt, dessen Unternehmenszweck in nicht-medizinischen Dienstleistungen aller Art für das Krankenhaus besteht, und entsteht dabei ein neuer Betrieb mit eigener Organisations- und Leitungsstruktur, so findet hierauf § 8 Abs. 2 BetrVG und nicht § 8 Abs. 1 BetrVG Anwendung. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 1, BetrVG § 8, BetrVG § 19, ZPO § 233, |
| Stichworte: | Betriebsratswahl, Anfechtung, Wählbarkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Tarifzuständigkeit, im Betrieb vertretene Gewerkschaft, Betriebsneugründung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Siegburg 1 BV 1/02 vom 23.07.2002 |
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