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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 07.10.2003, Aktenzeichen: 2 Ta 304/03 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 304/03

Beschluss vom 07.10.2003


Leitsatz:Die Qualifizierung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis setzt die Weisungsgebundenheit des Vertragspartners, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Vorhandensein eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts voraus. Erbringt ein Berater im Auftrag seines Vertragspartners Beratungsleistungen gegenüber einem Dritten, so folgt die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung mit dem Dritten aus der Beratungsaufgabe und nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Auch die Kontrolle der erbrachten Leistungen und die Aufforderung die Leistungen innerhalb vorgegebener Frist gegenüber dem Vertragspartner zu dokumentieren, folgen aus der Natur der Beratungsleistung. Verbleibt es innerhalb der Rahmenbedingungen bei freier Arbeitzeit und freiem Arbeitsort und dient die Weisungsbefugnis lediglich der Erfolgskontrolle, handelt es sich i. d. R. nicht um ein Arbeitsverhältnis.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 2 Abs. 1, ArbGG § 5 Abs. 1,
Stichworte:Rechtsweg, Berufung, Weisungsrecht, Arbeitnehmer, Direktionsrecht,
Verfahrensgang:ArbG Köln 14 Ca 13540/02 vom 01.07.2003

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