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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 07.05.2008, Aktenzeichen: 3 TaBV 85/07 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 TaBV 85/07

Beschluss vom 07.05.2008


Leitsatz:1) Verstößt der Arbeitgeber mehrfach und über einen erheblichen Zeitraum (hier 1 1/2 Jahre) gegen die zulässige Schwankungsbreite von Arbeitszeitkonten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, begründet dies einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeiten der Belegschaft zu geben.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 80 Abs. 2, BetrVG § 87,
Stichworte:Arbeitszeitkonto, Unterlassung, Betriebsvereinbarung, Auskunft,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 10 BV 31/07 vom 17.10.2007

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