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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 06.09.2007, Aktenzeichen: 11 Ta 189/07 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Ta 189/07

Beschluss vom 06.09.2007


Leitsatz:1. Beruft sich der Auftraggeber im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf angebliche anwaltliche Schlechtleistungen und sich hieraus ergebende Schadensersatzansprüche, so handelt es sich um Einwendungen i. S. v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

2. Diese Einwendungen müssen weder schlüssig sein, noch bedürfen sie einer näheren Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass sie einen sachlichen Hintergrund haben und nicht offensichtlich unbegründet oder aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sind (wie LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 - 7 (10) 129/02; LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 - 9 Ta 327/04; LAG Köln, Beschluss vom 03.07.2007 - 9 Ta 177/07 m. w. N.).
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 11 Abs. 5 S. 1,
Stichworte:Einwendungen gegen Vergütungsfestsetzung außerhalb des Gebührenrechts,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 5 Ca 45/06 vom 16.01.2007

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