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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 06.09.2004, Aktenzeichen: 2 TaBV 1/04 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 TaBV 1/04

Beschluss vom 06.09.2004


Leitsatz:Die Verteilung von Planstellen auf die einzelnen Betriebe der Post AG, die zur Beförderung von Beamten zur Verfügung gestellt werden, ist nicht mitbestimmt. Auch wenn die Arbeitgeberin die Zuweisung der Planstellen an die Betriebe nach von ihr aufgestellten Kriterien vornimmt, handelt es sich nicht um von ihr geschaffene Entgeltstrukturen, sondern um Vorgaben hinsichtlich der nicht mitbestimmten Personalstruktur.
Rechtsgebiete:PostPersRG, BetrVG
Vorschriften:PostPersRG § 24, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BetrVG § 95,
Stichworte:Mitbestimmung, Verteilung, Beförderungsstellen, Postbeamte, Entgeltstruktur,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 5 BV 58/03 vom 17.09.2003

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