JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 06.06.2003, Aktenzeichen: 13 (3) Ta 23/03
| Leitsatz: | 1. Nur der beziffert festgesetzte Gegenstandswert eines Vergleiches entfaltet Rechtswirkung im Umfang der §§ 9, 10 BRAGO. Den einzelnen Berechnungspositionen, die das Gericht zur Bestimmung des Gesamtgegenstandswertes erläuternd angibt, kommt keine eigenständige Bedeutung, insbesondere keine Bindungswirkung zu. Das Gericht ist deshalb nicht gehindert, den Gegenstandswert für den in einem anderen Verfahren mitverglichenen Rechtsstreit nach eigenem Ermessen festzusetzen. 2. Die Anträge auf Verurteilung zum Widerruf und zur Unterlassung sind gesondert zu bewerten und fließen kumulativ in die Berechnung des Gesamtgegenstandswertes ein. Dabei wird regelmäßig von einer Gleichbewertung des Widerrufsanspruchs und des Unterlassungsanspruch auszugehen sein. 3. Ein Diebstahlsvorwurf zulasten des Arbeitgebers kann es im Einzelfall rechtfertigen, ausgehend von einem Regelwert von EUR 2.000 den Wert für einen Unterlassungs- und einen Widerrufsanspruch mit jeweils EUR 4.000 anzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 9, BRAGO § 10, |
| Stichworte: | Streitwert, Unterlassungs- und Widerrufsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen 4 Ca 4988/02 vom 03.12.2002 |
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