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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 06.03.2007, Aktenzeichen: 9 Ta 480/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Ta 480/06

Beschluss vom 06.03.2007


Leitsatz:Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 20.000,00 entspricht billigem Ermessen in einem Beschlussverfahren, mit dem ein örtlicher Betriebsrat geltend macht, eine abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer sei unwirksam, weil nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern die örtlichen Betriebsräte für die in der Vereinbarung geregelten Gegenstände zuständig seien.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 23 Abs. 3 S. 2,
Stichworte:Streitwert, Beschlussverfahren, Zuständigkeitsstreit, Betriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge,
Verfahrensgang:ArbG Köln 11 BV 75/06 vom 28.11.2006

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