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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 05.05.2003, Aktenzeichen: 12 Ta 133/03 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 12 Ta 133/03

Beschluss vom 05.05.2003


Leitsatz:In Ausnahmefällen kann auch ein Zeugnisberichtigungsanspruch im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dazu bedarf es neben der Glaubhaftmachung, dass ein Obsiegen im Verfahren zur Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Verfügungsan-spruch), auch der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass das erteilte Zeugnis schon nach der äußeren Form und seinem Inhalt als Grundlage für eine Bewerbung ungeeignet ist (Ver-fügungsgrund).
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 630, ZPO § 93, ZPO § 940,
Stichworte:Zeugnisberichtigung, Eilverfahren,
Verfahrensgang:ArbG Köln 2 Ga 72/03 vom 11.04.2003

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