JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 05.05.2003, Aktenzeichen: 12 Ta 133/03
| Leitsatz: | In Ausnahmefällen kann auch ein Zeugnisberichtigungsanspruch im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dazu bedarf es neben der Glaubhaftmachung, dass ein Obsiegen im Verfahren zur Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Verfügungsan-spruch), auch der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass das erteilte Zeugnis schon nach der äußeren Form und seinem Inhalt als Grundlage für eine Bewerbung ungeeignet ist (Ver-fügungsgrund). |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 630, ZPO § 93, ZPO § 940, |
| Stichworte: | Zeugnisberichtigung, Eilverfahren, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 2 Ga 72/03 vom 11.04.2003 |
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