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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 05.03.2009, Aktenzeichen: 5 TaBVGa 1/09 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 5 TaBVGa 1/09

Beschluss vom 05.03.2009


Leitsatz:Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, wenn der Betriebsrat keine zeitgerechten Schritte unternommen hat, um zu Interessenausgleichsverhandlungen zu kommen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 111,
Stichworte:Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 10 BVGa 6/09 vom 04.02.2009

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