JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 05.03.2009, Aktenzeichen: 5 TaBVGa 1/09
| Leitsatz: | Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, wenn der Betriebsrat keine zeitgerechten Schritte unternommen hat, um zu Interessenausgleichsverhandlungen zu kommen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 111, |
| Stichworte: | Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 10 BVGa 6/09 vom 04.02.2009 |
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