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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 05.03.2004, Aktenzeichen: 4 (13) Ta 440/03 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 4 (13) Ta 440/03

Beschluss vom 05.03.2004


Leitsatz:Das Verschulden eines Dritten, der nicht Proßesbevollmächtigter ist, ist der Partei als solcher nicht zuzurechnen. Eignes Verschulden der Partei kann aber als Auswahl-, Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschulden in Betracht kommen, wenn die Partei einen Dritten mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 5,
Stichworte:Nachträgliche Klagezulassung,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 1 Ca 3928/03 vom 13.11.2003
Rechtskraft:ja

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