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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 04.07.2006, Aktenzeichen: 9 (7) Ta 270/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 (7) Ta 270/06

Beschluss vom 04.07.2006


Leitsatz:Zur Bemessung des Gebührenstreitwerts bei einem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber darüber, ob nach einer Betriebsvereinbarung der Arbeitgeber es zu unterlassen hat, bei der Anwendung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern zu kontrollieren.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 23 Abs. 3 S. 2,
Stichworte:Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch,
Verfahrensgang:ArbG Köln 6 BV 188/04 vom 22.06.2005

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