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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 04.06.2003, Aktenzeichen: 3 TaBV 76/02 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 TaBV 76/02

Beschluss vom 04.06.2003


Leitsatz:Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung setzt bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen voraus, dass der Schwellenwert des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG von 20 Arbeitnehmern im jeweiligen Unternehmen überschritten wird. Es ist insoweit nicht auf den Gemeinschaftsbetrieb als Bezugsgröße abzustellen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 99, BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1,
Stichworte:Versetzung, gemeinsamer Betrieb, Mitbestimmung, Schwellenwert,
Verfahrensgang:ArbG Köln 17 BV 248/01 vom 18.06.2002

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