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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 04.03.2009, Aktenzeichen: 9 TaBV 110/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 TaBV 110/08

Beschluss vom 04.03.2009


Leitsatz:1. Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 1. Juli 2001 für die Dauer einer Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen beurlaubt waren, sind bei der Rückkehr zur Deutschen Telekom AG in die ab 1. Juli 2001 geltende neue Entgeltordnung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) einzugruppieren.

2. Bei der Gruppenstufenzuordnung sind die ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den in § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:ERTV, TV SR
Vorschriften:ERTV § 11, TV SR § 11,
Stichworte:Eingruppierung - Rückkehrer - Gruppenstufenzuordnung,
Verfahrensgang:ArbG Bonn, 1 BV 32/08 vom 31.07.2008

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