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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 03.06.2003, Aktenzeichen: 8 Ta 140/03 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 8 Ta 140/03

Beschluss vom 03.06.2003


Leitsatz:Werden entgegen einer Auflage nach § 118 Abs. 2 S. 4 auch im Beschwerdeverfahren unsubstantiierte Angaben ohne Glaubhaftmachung nicht weiter erläutert, belegt und glaubhaft gemacht, so ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, der diese Angaben bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 118 Abs. 2 S. 4,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Glaubhaftmachung, tatsächliche Angaben,
Verfahrensgang:ArbG Köln 11 Ca 12181/01 vom 19.03.2003

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