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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 02.03.2009, Aktenzeichen: 2 TaBV 111/08 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 TaBV 111/08

Beschluss vom 02.03.2009


Leitsatz:Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG ist dann offensichtlich unzuständig, wenn mangels konkretem Auskunftsverlangen nicht feststellbar ist, ob überhaupt eine Meinungsverschiedenheit über die Auskunftsverpflichtung gegeben ist.

Unzuständig ist die Einigungsstelle auch, soweit lediglich die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Tatbestandes begehrt wird (erteilte Auskunft hätte früher gegeben werden müssen). Der Antrag zur Einsetzung der Einigungsstelle muss vielmehr so konkret gestellt sein, dass diese zu einem konkreten Auskunftsverlangen beurteilen kann, ob die Auskunft unzumutbar ist, derzeit noch nicht gegeben werden muss oder durch eine Erteilung Geschäftsgeheimnisse verletzt würden, ob also der konkreten Frage Schutzrechte des Arbeitgebers entgegen stehen.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 98, BetrVG § 109,
Stichworte:Einigungsstelle, Auskunft, Wirtschaftsausschuss,
Verfahrensgang:ArbG Bonn, 5 BV 314/08 vom 05.11.2008

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