JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 02.01.2009, Aktenzeichen: 9 Ta 530/08
| Leitsatz: | 1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, ein Arbeitszeugnis nach einem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers zu erteilen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, dann sind Abweichungen nur gestattet, soweit der Vorschlag Schreibfehler oder grammatikalische Fehler oder inhaltlich unrichtige Angaben enthält, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist. 2. Bei dieser Auslegung ist die titulierte Zeugnisverpflichtung hinreichend bestimmt. Ob sie durch das titulierte Zeugnis erfüllt worden ist, hat das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu klären. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 888, |
| Stichworte: | Vollstreckung - gerichtlicher Vergleich - Zeugnis, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 17 Ca 2876/08 vom 13.11.2008 |
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