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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 01.09.2004, Aktenzeichen: 2 (7) Ta 232/04 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 (7) Ta 232/04

Beschluss vom 01.09.2004


Leitsatz:Ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten günstiger als die hypothetischen Reisekosten zum auswärtigen Termin, so sind die Gebühren des Unterbevollmächtigten jedenfalls bei erst kurz vor dem Termin erfolgter Berufungsrücknahme erstattungsfähig, obwohl Reisekosten nicht angefallen wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Wahl eines am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten eine Informationsreise der Partei notwenig geworden wäre und diese ebenfalls höhere Kosten verursacht hätte, als die Beauftragung des Unterbevollmächtigten.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91, BRAGO § 53,
Stichworte:Kostenerstattung, Unterbevollmächtigter, Berufungsrücknahme, hypothetische Reisekosten,
Verfahrensgang:ArbG Köln 15 Ca 7489/02 vom 01.06.2004

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