JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 09 / 2008
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Versetzung von gewerblichen Arbeitnehmern, Zustimmungsverweigerungsgründe, Benachteiligung von anderen Mitarbeitern, sonstige Nachteile durch Nichtverlängerung von befristet eingestellten Mitarbeitern, unterlassene Ausschreibung, Erforderlichkeit einer vorherigen Ausschreibung, vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 127/07 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, SGB IX |
| Schlagworte: | Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung, Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit, Kündigung wegen langanhaltender Erkrankung, fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderen leidensgerechten Arbeitsplätzen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 10 Sa 1876/07 | |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Schlagworte: | Tarifliche Zuwendung, Tarifgebundenheit, Nachwirkung, Arbeitsvertrag, Bezugnahme, Jeweiligkeit, Tarifsukzession |
| Leitsatz: | 1. Beruht die Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien an bestimmte tarifliche Bestimmungen* auf Seiten des Arbeitgebers nicht auf der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, sondern auf dem tariflich zugelassenen "Anschluss" an den Tarifvertrag, so wird nach Kündigung des Tarifvertrages dessen Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG nicht durch Abschluss eines Nachfolgetarifvertrages** beendet, welchem sich der Arbeitgeber nicht angeschlossen hat. 2. Enthält im vorstehenden Fall der im Jahre 2002 abgeschlossene Arbeitsvertrag eine mittelbare Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss geltenden Tarifbestimmungen (s.o.) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" und schließen die Tarifvertragsparteien nachfolgend einen "Übergangstarifvertrag" (s.o.), welcher die bislang geltenden Tarifverträge "ersetzt", so muss bei Auslegung, inwiefern die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien auch die Regeln des späteren Übergangstarifvertrages umfasst, der Umstand berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber schon durch sein Fernbleiben vom Verband dokumentiert hat, dass er sich an künftige tarifliche Regelungen, soweit sie über eine Aktualisierung ("Jeweiligkeit") hinausgehen, im Zweifel auch arbeitsvertraglich nicht binden will. Der für die Ersetzung des BAT durch den TVöD herangezogene Rechtsgedanke der umfassenden "Tarifsukzession" tritt damit zurück. - Tarifvertrag für die Arbeitsbedingungen für die in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an deren Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Westliches Westfalen e.V. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt sind, abgeschlossen am 30.09.1998, gekündigt zum 30.04.2004. Nach § 2 des Tarifvertrages richten sich die Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 01.01.1977 sowie den dazu abgeschlossenen Nebentarifverträgen in den jeweils geltenden Fassungen mit Ausnahme der Bestimmungen in den §§ 33 und 35 des BMT-AW II. - Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-Bund-West) |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 687/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB IX |
| Schlagworte: | Restitutionsklage bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung, Subsidiarität der Restitutionsklage, Beginn der Klagefrist |
| Leitsatz: | 1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Restitutionsklage (§ 582 ZPO) und die dort vorausgesetzte Möglichkeit, den Restitutionsgrund durch Rechtsmittel im früheren Verfahren geltend zu machen, fordert vom Restitutionskläger nicht die Einlegung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Der Restitutionsgrund der rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung entsteht - vom Sonderfall des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages abgesehen - erst mit Zustellung des Anerkennungsbescheides. Die Kenntnis des Restitutionsklägers von der bevorstehenden Anerkennung aufgrund außergerichtlicher Einigung mit der Verwaltungsbehörde und die Möglichkeit, auf dieser Grundlage eine vorläufige Bescheinigung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu erlangen, setzen die Klagefrist des § 586 ZPO noch nicht in Gang. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 963/08 | |