JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 02 / 2007
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG, InsO |
| Schlagworte: | einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung, grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, Freistellung von Mitarbeitern in der Insolvenz, Einsatz von Leiharbeitnehmern nach Masseunzulänglichkeit |
| Leitsatz: | 1. Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. 2. Die Freistellung von Arbeitnehmern eines überschuldeten, zahlungsunfähigen Betriebes, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der kurz vor der endgültigen Betriebsstilllegung steht und der zudem masseunzulänglich ist, stellt keine grundlegende, wesentliche Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBVGa 3/07 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG, ZPO |
| Schlagworte: | einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, Aufstellung und Durchsetzung von Dienstplänen für Ärzte/Ärztinnen einschließlich Bereitschaftsdienste |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBVGa 7/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Anfechtung einer Betriebsratswahl, Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, Zahl der regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer, Prognose für die zu erwartende Entwicklung des Personalbestandes, Beeinflussung des Wahlergebnisses |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 104/06 | |
| Rechtsgebiete: | MTV, BGB |
| Schlagworte: | § 19 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie vom 24.08.2001/11.09.2001 stellt eine konstitutive Regelung dar, die in ihrem Anwendungsbereich in statistischer Weise die Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anordnet |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 15 Sa 1909/06 | |