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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HammVerkündungsdatum08 / 2005 

Landesarbeitsgericht Hamm

Entscheidungen 08 / 2005



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LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 17/05 vom 02.08.2005

Rechtsgebiete:RVG, BetrVG, GKG
Schlagworte:Gegenstandswert, Streitwert, Bemessung, Mitbestimmungsrecht, Betriebsrat, Zahlung, Zulage, reformatio in peius, Verbot, Beschwerde, Beschwerdeverfahren
Leitsatz:Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.

Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 ¤.

Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 13 TaBV 17/05




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