JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 04 / 2005
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| Rechtsgebiete: | ZPO, BSHG |
| Schlagworte: | Einsetzbares Vermögen, Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, Aufbringung der Prozesskosten durch Belastung bzw. Beleihung des einsatzpflichtigen Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung |
| Leitsatz: | Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt. Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rückkaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 129/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BSHG |
| Schlagworte: | Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kündigungsschutzabfindung bei bestehenden Schulden, keine Berücksichtigung nicht fälliger Schulden bei der Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen |
| Leitsatz: | Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 90/05 | |
"Landesarbeitsgericht Hamm - Entscheidungen 04 / 2005 - Seite 9" © JuraForum.de — 2003-2012
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