JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 02 / 2005
Insgesamt sind 23 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | TV über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie |
| Schlagworte: | 13. Monatseinkommen, Gleichstellungsabrede |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 15 Sa 2119/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Fristlose Kündigung wegen Manipulation von Zustellnachweisen |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 15 Sa 1376/04 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, BAT, LPVG NW |
| Schlagworte: | Befristung Justizangestellte NW |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 I Nr.3 TzBfG erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft. Die bloße fachliche Austauschbarkeit von Stammkraft und Vertretungskraft stellt den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang nicht her. Der erforderliche Kausalzusammenhang setzt auf der anderen Seite nicht zwingend ein Vertretungskonzept voraus, er kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. 2. Ein ursächlicher Zusammenhang wird im zu entscheidenden Fall bejaht, weil - der befristete Arbeitsvertrag die wegen Arbeitszeitermäßigung zu vertretende Stammarbeitskraft namentlich bezeichnet, - die Beweisaufnahme ergibt, dass diese Stammarbeitskraft ohne die Arbeitszeitermäßigung im selben Funktionsbereich der Dienststelle mit aufgaben- und anforderungsidentischen Tätigkeiten beschäftigt worden wäre, wie sie die Vertretungskraft erledigt hat (Geschäftsstellenverwaltung bei einer Zivilkammer) - und eine entsprechende Tätigkeitszuweisung an die vertretene Stammarbeitskraft dem Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, insbesondere innerhalb des vergütungsgruppenkonform bestehenden Direktionsrechts des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes gelegen hätte. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 11 Sa 1447/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | Es verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs.2 GG, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Bewerberkreis für eine ausgeschriebene Stelle des Lehramtes der Sekundarstufe II (A 13 Z-Stelle) für Einstellungs- und Beförderungsbewerber öffnet, zugleich aber Beförderungsbewerber nur nach Zurücklegen einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst zur Stellenbesetzung zulässt. Das Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit ist in einer solchen Konstellation nicht mit dem Gebot der Auswahl nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs.2 GG vereinbar, weil es beispielsweise den vorrangigen Zugang eines Einstellungsbewerbers mit schlechteren Examensnoten und weniger Berufserfahrung gegenüber einem zu beiden Kriterien besser qualifizierten Beförderungsbewerber ohne fünfjährige Beschäftigungszeit eröffnet. Geht in einer solchen Situation ein Beförderungsbewerber als bester Bewerber aus dem Auswahlverfahren vor dem mit der Auswahlentscheidung betrauten Gremium hervor, so kann der öffentliche Arbeitgeber der vom Beförderungsbewerber begehrten Vertragsänderung (BAT II a statt bisher BAT III) nicht entgegenhalten, der Beförderungsbewerber erfülle nicht die per Erlass vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 11 Sa 1620/04 | |