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Landesarbeitsgericht Hamm
Entscheidungen 10 / 2004
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 2186/03 vom 27.10.2004
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB, KSchG |
| Leitsatz: | Der Insolvenzverwalter war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auch dann zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung berechtigt, wenn aufgrund einer im Vorfeld der Insolvenz geschlossenen tariflichen Standortsicherungsvereinbarung als Gegenleistung für den Verzicht der Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer Vergütungsansprüche ein befristetes Kündigungsverbot bestand. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 2 Sa 2186/03 |
LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 688/04 vom 21.10.2004
| Rechtsgebiete: | TzBfG, BUrlG |
| Schlagworte: | Befristung zur Urlaubsvertretung |
| Leitsatz: | Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur "Vertretung der 1. Erholungsurlaubsreihe" erfolgt, welche aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von 15 Arbeitnehmern gebildet ist.
Der durch die "1. Erholungsurlaubsreihe" dargestellte Beschäftigungsbedarf besteht Jahr für Jahr in gleicher Weise. Ein derartiger Dauerbedarf rechtfertigt nicht den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt der Vertretung. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 11 Sa 688/04 |
LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 1093/04 vom 13.10.2004
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Zur Frage der Vergleichbarkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz Satz 1 KSchG bei einer arbeitsvertraglich nicht abgesicherten Schichtführerposition |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 2 Sa 1093/04 |
LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 637/04 vom 13.10.2004
| Rechtsgebiete: | MTV, SGB IX, BetrVG |
| Schlagworte: | Höhe des Jahresurlaubs, Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf 14 Arbeitstage im Dreiwo-chenzeitraum, Leistung von Sonderschichten an arbeitsfreien Tagen |
| Leitsatz: | Haben die Tarifvertragsparteien die Anzahl der Jahresurlaubstage nach der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche bemessen, so erhöht oder vermindert sich bei einer abweichenden Verteilung die Anzahl der Urlaubstage je nach dem, ob die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf mehr oder weniger Tage der Kalen-derwoche verteilt worden ist. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 637/04 |
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