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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HammVerkündungsdatum09 / 2004 

Landesarbeitsgericht Hamm

Entscheidungen 09 / 2004



Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:


LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 827/03 vom 02.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG, BSHG, DV
Schlagworte:Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen
Leitsatz:Hat ein Antragsteller einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 827/03



LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 695/03 vom 02.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO, RPflG, ArbGG, BGB
Schlagworte:Vorrang der Abänderung der Ratenzahlungsanordnung vor der PKH-Aufhebung wegen Zahlungsverzugs
Leitsatz:1. Der Hinweis der PKH-Partei auf verschlechterte wirtschaftliche Umstände, ist in der Regel als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen. Eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender (rückständiger) Beträge kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

2. Wer Sozialhilfe bezieht erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtungen, so dass sonstige unvollständigen Angaben in derartigen Fällen Auflagen i.S.d. § 118 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO nicht zu rechtfertigen vermögen. Diese Grundsätze gelten zwar im PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO entsprechend, setzen aber voraus, dass die PKH-Partei den Sozialhilfebescheid auch vorlegt.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 695/03

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 697/04 vom 01.09.2004

Rechtsgebiete:MTV Metall, EFZG
Schlagworte:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Lohnausfallprinzip, krankheitsbedingter Ausfall einer Zusatzschicht (Rausholschicht) in der Metallindustrie, Berechnung des Zeitfaktors
Leitsatz:§ 9 Nr. 2 MTV Metall legt bei der Festlegung des Zeitfaktors für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip zugrunde.

Zusatzschichten zur Herausholung von bestimmten Freischichten an Brückentagen und Werksferientagen sind keine Mehrarbeit im Sinne von § 5 I. Nr. 1 MTV Metall und im Sinne der Protokollnotiz zu § 9 Nr. 2 MTV Metall. Es handelt sich lediglich um die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche über einen längeren Zeitraum.

Kann ein Arbeitnehmer eine solche angeordnete Zusatzschicht (Rausholschicht) wegen Krankheit nicht leisten, so ist die Zusatzschicht dem Schichtkonto gutzuschreiben.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 697/04


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