JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 12 / 2003
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Keine PKH für das Beschwerdeverfahren, Verletzung der Mitwirkungspflicht im PKH-Nachprüfungsverfahren |
| Leitsatz: | 1. Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozeßführung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus. 2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck i.S.d. § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird. Das Aufforderungsschreiben im automationsunterstützten Verfahren setzt in entsprechender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang. 3. Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO wegen Verletzung der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht setzt allerdings zusätzlich voraus, daß der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Wenn der PKH-Empfänger auf diese Mahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten (§ 124 Nr. 4 ZPO analog nicht reagiert und den amtlichen Vordruck nicht einreicht, dann erst ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 605/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Kündigung, außerordentliche Kündigung, Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit, Nebentätigkeit |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 1401/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Einigungsstellenbesetzungsverfahren, Vermittlung durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes bei Betriebsänderung |
| Leitsatz: | Das Vermittlungsverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließt die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus. Das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG ist fakultativ, es ist gegenüber dem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG nicht vorgreiflich. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 164/03 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Schlagworte: | Keine PKH-Bewilligung für ein unterbrochenes Verfahren |
| Leitsatz: | 1. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen. 2. Für ein unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. (steckengebliebenen) PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 95/03 | |